Die neue betriebliche Altersversorgung
Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz), in Kraft seit 1.1.2018, soll den Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersversorgung erhöhen und insbesondere Geringverdienern eine attraktive Betriebsrente ermöglichen.
Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ab 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt für die bisherigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, U-Kasse und Direktzusage Neuerungen. Am wichtigsten: Der steuerfreie Höchstbetrag der Entgeltumwandlung wird von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) angehoben; der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bleibt aber bei vier Prozent.
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in der bAV ab 2019
Soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er künftig dazu verpflichtet, den von ihm ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in pauschalierter Form (15 Prozent des Umwandlungsbeitrags) zugunsten seines Beschäftigten an die durchführende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Diese Regelung gilt für alle ab 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Für vorher abgeschlossene oder bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist der Zuschuss erst ab 2022 zu zahlen.
Betroffen sind die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Anders als der gesetzlich verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei einer reinen Beitragszusage ist dieser Zuschuss tarifdispositiv. Im Sozialpartnermodell ist der Zuschuss jedoch immer zu zahlen.
Änderungen für Geringverdiener bei der bAV
Um Geringverdiener stärker als bisher zu fördern, werden im Betriebsrentenstärkungsgesetz neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung gesetzt. Als Geringverdiener gelten Beschäftigte bis 2.200 Euro. Zahlt der Arbeitgeber mindestens 240 Euro als zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur bAV eines Geringverdieners ein, so kann er 30 Prozent von der Lohnsteuer des Arbeitnehmers einbehalten, die im Wege der Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt wird. Für Beiträge von mindestens 240 bis 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag für den Arbeitgeber somit 72 bis maximal 144 Euro im Kalenderjahr.
Der zusätzliche Arbeitgeberbetrag bleibt für Geringverdiener steuerfrei.
Zusätzlich gilt für Geringverdiener ab 1.1.2018 ein Freibetrag von 200 Euro pro Monat, in dessen Höhe eine Leistung aus der bAV nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet wird. Die Höhe des Freibetrages wird regelmäßig angepasst
Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 stärkt auch die Riesterrente
Zusätzlich zu den zuvor genannten Maßnahmen werden Verbesserungen im Bereich der Riester-Rente auf den Weg gebracht. Die jährliche Grundzulage wird von gegenwärtig 154 Euro auf nun 175 statt ursprünglich 165 Euro angehoben. Es gibt Erleichterungen bei der Besteuerung der Abfindungen von Kleinbetragsrenten. Beim Zulageverfahren werden die Verfahren verbessert, insbesondere durch eine kürzere Frist für die Überprüfung des Zulageanspruchs durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.
Was sollten Sie jetzt tun?
Die „neue“ Betriebsrente bringt Ihnen viele Vorteile. Gerne informieren wie Sie in einem persönlichen Gespräch, wie Sie diese Vorteile über Ihren Arbeitgeber erhalten können.
Nutzen Sie die neuen Chancen und mache Sie den ersten Schritt. Kontaktieren Sie Ihren Sparkassen-Berater oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns:
https://www.sparkasse-hochsauerland.de/de/home/privatkunden/altersvorsorge.html